Indirekte Regimekritik – Walter Hallsteins Vorlesung „Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil“ von 1933

von Christof Markus Kleinfelder

 

Der Jurist Walter Hallstein galt nach dem Ende des Nationalsozialismus als politisch unbelastet. Das war eine wichtige Voraussetzung für seine Wahl zum ersten frei gewählten Rektor der Goethe-Universität nach dem Krieg und auch dafür, dass er wenige Jahre später eine zweite Karriere in der Politik beginnen konnte. Zunächst mit der Direktion der bundesdeutschen Abordnung bei den Besprechungen über den Schuman-Plan beauftragt, folgten Tätigkeiten als Staatssekretär im Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt.[1] 1958 wurde er zum ersten Kommissionspräsidenten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften bestellt.[2]

UAF (Universitätsarchiv Frankfurt) Abt. 854 Nr. 488 HALLSTEIN, Walter

 

Hallstein galt als unbelastet, obwohl Hochschullehrer ein gewisses Maß an Konformität mit dem nationalsozialistischen System zeigen mussten und dies häufig über das unbedingt notwendige hinaus taten. In diesem Beitrag soll daher das Urteil über Hallstein überprüft werden. Die Forschung hat bisher der Zeit des Nationalsozialismus im Leben Walter Hallsteins kaum Aufmerksamkeit geschenkt und auch seine Tätigkeit als Hochschullehrer Noch kaum in den Blick genommen. Bisher hat sich nur Friedrich Kübler mit der Hallstein Verhalten im Dritten Reiches auseinandergesetzt. Durch den Vergleich von zwei Vorträgen zum gleichen Thema während und nach dem Dritten Reich hat er eine Haltung der Distanz ohne offene Opposition festgestellt.[3] Die Mehrzahl der Forschungen zu Walter Hallstein betrifft dessen politische Arbeit in und für Europa.[4] Einen zweiten, kleineren Schwerpunkt bilden Untersuchungen zum universitätspolitischen Wirken in der Nachkriegszeit.[5] Die Werke, die eine kurze biographische Skizze von Hallsteins Leben beinhalteten, verweisen in der Regel darauf, dass Hallstein nach dem Krieg als unbelastet galt. Belegt wird dies oftmals nur anhand der Tatsache, dass Hallstein zu keinem Zeitpunkt Mitglied der NSDAP[6] gewesen sei.[7] Matthias Schönwald hat allerdings jüngst eine – wenn auch nicht unterschriebene – Mitgliedskarte Hallsteins publiziert, nach der er im Juli 1934 in die NSDAP eingetreten sei.[8] Hallstein selbst hat diese Mitgliedschaft nie erwähnt. Friedrich Kübler verweist darauf, dass Walter Hallstein als Mitglied des BNSDJ[9], NSRB[10], der NSV[11] und der Dozentenschaft den Mindestanforderungen des NS-Regimes entsprochen habe.[12] Auch der (letztlich erfolglose) Widerstand des NS-Dozentenbundes gegen die Berufung Hallsteins an die Frankfurter Universität wurde stets als ein Hinweis für die nicht nationalsozialistisch gesinnte politische Einstellung Hallsteins gewertet.[13]

Hallsteins Haltung zum Nationalsozialismus und sein Verhalten als Professor im Dritten Reich sollen hier anhand einer Vorlesung untersucht werden, die er im Sommersemester 1933 an der Universität Rostock gehalten hat. In seinem Nachlass befinden sich das Vorlesungsmanuskript und Vorlesungstyposkript für eine Einführungsvorlesung in den privatrechtlichen Teil der Rechtswissenschaft. Bevor diese Vorlesung untersucht wird, soll zunächst das Rechtsverständnis des Nationalsozialismus anhand von Texten der NS-Juristen Hans Frank und Carl Schmitt dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund wird die Vorlesung Hallsteins im Vergleich mit den Positionen der nationalsozialistischen Rechtsauffassung analysiert. Dabei werden politische und rechtliche Anschauungen Hallsteins herausgearbeitet und mit den Positionen der nationalsozialistischen Rechtsauffassung verglichen.

 

Rechtsverständnis des Nationalsozialismus

Ob es überhaupt eine einheitliche Rechtslehre im Nationalsozialismus gab, ist in der Forschung umstritten.[14] Dies ist kaum überraschend, beachtet man die Vielzahl an Publikationen zum Thema Recht und Rechtsstaat, die in den Jahren vor und während der nationalsozialistischen Diktatur erschienen sind. Allerdings hat Hubert Rottleuther auf zwei Grundgedanken des nationalsozialistischen Rechtsverständnisses hingewiesen. Diese sind das Führerprinzip und der Rassengedanke, die er als „substanziellen Dezisionismus“[15] bezeichnet.

Die Kombination dieser beiden Leitideen ließen „[…] sich wechselseitig als Legitimationsmuster für alle möglichen Maßnahmen einsetzen […].“[16] So habe der Erlass eines Gesetzes oder das Urteil eines Richters damit begründet werden können, dass sie auf einer Entscheidung des Führers basiere. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass auch dem Amt eines Richters eine gewisse führerhafte Rolle zugekommen sei. Zudem könne auch argumentiert werden, dass sich in solchen Entscheidungen beziehungsweise Gesetzen die „Entscheidung […] der Volksseele ausdrückt, artikuliert.“[17]

In Punkt 19 des Parteiprogrammes der NSDAP vom Februar 1920 wurde bereits die Forderung formuliert, dass „das der Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht [ersetzt werden soll].“[18] Peter Landau sieht in dieser Formulierung die Proklamation einer Gleichsetzung des damals geltenden Rechts mit dem römischen Recht, dem keine geistigen Ideale zugesprochen wurden.[19] Diesem wird das positiv konnotierte „deutsche Gemeinrecht“[20] gegenübergestellt, welches auf der Annahme basiere, dass es spezifisch deutsche Rechtsgedanken gebe.[21] Der NS-Jurist Hans Frank, der Leiter des Reichsrechtsamtes der NSDAP war und später Generalgouverneur im besetzten Polen wurde,[22] griff diesen Punkt in seinen 1934 erschienenen „Grundgedanken der nationalsozialistischen Privatrechtsauffassung“ auf. Hans Frank behauptet darin, „daß dem deutschen Volke in den vergangenen Jahrhunderten künstlich ein Recht aufgezwungen wurde, das ihm fremd war, das das Recht eines Staates mit anderen sittlichen Anschauungen als den germanischen war.“[23] Gemeint ist damit das römische Recht, das dem Individuum objektive sowie subjektive Rechte zusprach.[24] Frank stellt diesem ein germanisches Recht gegenüber. Zentrum dieses Rechts bilde dabei die Sippe, die Trägerin der Rasse sei. Nach germanischem Rechtsverständnis werde ein Individuum nur als Teil seines Volkes anerkannt, in das er durch Rasse und Blut hineingeboren wurde und zu dessen Schutz es verpflichtet sei.[25] Diesen Sachverhalt habe Adolf Hitler schon 1920 erkannt und daraufhin jenen Punkt 19 des Parteiprogramms der NSDAP formuliert.[26]

Frank nennt das Recht stets ein Mittel, welches der „Erhaltung, Sicherung und Förderung der rassisch-völkischen Gemeinschaft“[27] diene und damit verbunden „d[er] Erhaltung der Rasse […].“[28] Die Rechte eines Einzelnen, so führt Frank aus, könnten daher nur an dessen Wert und Nutzen für die Volksgemeinschaft gemessen werden.[29] Diese Auffassung wurde, so Hans Schlosser, dabei oftmals in Losungen, wie „‚Du bist nichts, dein Volk ist alles‘ oder ‚Gemeinnutz geht vor Eigennutz‘ [zusammengefasst].“[30] In der (Zwangs-)Sterilisation psychisch Kranker, deren Erbgut Hans Frank als minderwertig und schlecht bezeichnete, sah er eine der bedeutendsten Maßnahmen zum Rassenerhalt verwirklicht.[31] Franks Schrift enthält einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit dem staatlichen Aufbau des Dritten Reiches. Frank postuliert, dass „[die] Beseitigung staatlich egoistisch aufgezogener Kleinstaaten und [die] Beseitigung der Möglichkeit, daß fremde Völker aus innerdeutschen Eifersüchteleien ihren Nutzen ziehen könnten“[32], eine weitere Errungenschaft der nationalsozialistischen Bewegung unter Hitler sei.[33]

Die Etablierung des Führerprinzips war ein weiteres Merkmal des staatlichen Aufbaus im Nationalsozialismus. Carl Schmitt schreibt in „Staat, Bewegung, Volk“, dass „[d]ie Stärke des nationalsozialistischen Staates […] darin [liegt], daß er von oben bis unten und in jedem Atom seiner Existenz von dem Gedanken des Führertums beherrscht und durchdrungen ist.“[34] Mit der Person des Führers hätten „die typisch liberalen Trennungen und Dualismen von Legislative und Exekutive […] ihren Sinn verloren.“[35] Schmitt bezeichnet die Gewaltenteilung als „künstliche Zerreißung“[36], deren Abschaffung durch eine Zusammenlegung von Legislative und Exekutive im Ermächtigungsgesetz 1933 er begrüßte.[37]

Zur staatspolitischen Funktion der Judikative nahm Schmitt in der „Juristischen Wochenschrift“ Stellung.[38] Schmitt fordert darin, dass „[d]as gesamte heutige deutsche Recht […] ausschließlich und alleine vom Geist des Nationalsozialismus beherrscht sein [muss] […]. Jede Auslegung muß eine Auslegung im nationalsozialistischen Sinne sein.“[39] Des Weiteren verknüpft Carl Schmitt das Führerprinzip mit der Judikative und der Rolle des Richters. Nach der Röhm-Affäre vom 30. Juni 1934 und mit Bezug auf sie schreibt er in dem Beitrag „Der Führer schützt das Recht“[40]:

„Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr [gemeint ist der Röhm-Putsch, Anm. d. Verf.] als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft […]. Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzten will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben.“[41]

Diese Aussage Schmitts verdeutlicht die nationalsozialistische Ansicht, die Führerwillen und Recht gleichsetzt.[42] Die richterliche Arbeit sollte sich nicht mehr durch die vorurteilsfreie Untersuchung eines Falles auszeichnen. Urteile sollten vielmehr Werturteile sein, die den politischen und rechtlichen Vorstellungen der nationalsozialistischen Ideologie und Führung entsprachen.[43]

Eine der ersten Maßnahmen nach der nationalsozialistischen Machtergreifung war daher die Entlassung derjenigen Richter, die den politischen und „rassischen“ Vorstellungen des NS nicht entsprachen.[44]  Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 wurde die rechtlich gesicherte Stellung der Richter aufgehoben. Nur solche Juristen, die als Teil der Volksgemeinschaft galten und deren Anschauungen mit denen des Führers übereinstimmten, sollten das Richteramt ausüben.[45]

Dass das nationalsozialistische NS-Regime der Gewaltenteilung, die von Montesquieu entwickelt wurde und als ein Produkt der Aufklärung gilt, ablehnend gegenüberstand, ist kaum verwunderlich. Bernd Jürgen Wendt hat darauf verwiesen, dass schon Joseph Goebbels in einer Rundfunkrede vom 1. April 1933 verkündet, dass mit der Machtübernahme „das Jahr 1789 aus der Geschichte gestrichen [werde].“[46] Wendt führt weiter aus, dass die nationalsozialistische Bewegung sich selbst als Gegenpol zur Französischen Revolution verstand. Daher habe sich der Nationalsozialismus bewusst gegen die Ideale der Revolution 1789 gestellt, zu welchen Wendt unter anderem die Demokratie, den Liberalismus, die Bürger- und Menschenrechte, die Gewaltenteilung sowie die Rechtsgleichheit aller Menschen zählt.[47]

Diese Auffassungen von Staatsrecht hatten Auswirkungen auf das Privatrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das durch liberale Grundsätze wie der Garantie der Handlungsfreiheit Einzelner oder dem Streben von allgemeiner Rechtssicherheit gekennzeichnet ist, stand im Widerspruch zur nationalsozialistischen Auffassung des Rechts.[48] Das BGB behielt zwar formal seine Gültigkeit, aber es wurden „die dem Privatrecht gegen den Staat haltgebenden Strukturen [vernichtet]. Eckbegriffe wie subjektives Recht, Rechtsfähigkeit, Vertrag und Eigentum wurden dem völkischen Gemeinschaftsvorrang unterworfen.“[49] Besonders das Familien- und Erbrecht wurden verändert. Beide Rechtsgebiete wurden nach den ideologischen Vorstellungen des Nationalsozialismus von Rasse und Blut umgestaltet.[50] Geplant war allerdings, das BGB durch ein von der Akademie für Deutsches Recht erarbeitetes Volksgesetzbuch zu ersetzen. Dieses Volksgesetzbuch sollte dabei Rechte beinhalten, die der rassentheoretischen Rechtsauffassung folgten.[51] Dieses kam allerdings nie über einen Entwurf hinaus, da das Dritte Reich vor der Fertigstellung unterging.[52]

 

Die Vorlesung „Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil“

Die Aufzeichnungen Walter Hallsteins zu einer Einführungsvorlesung in das Privatrecht bestehen aus einer handschriftlichen Gliederung und einem 64-seitigen Typoskript. Dieses ist an einigen Stellen mit handschriftlichen Notizen ergänzt. Der Titel der Vorlesung und das Semester, in welchem die Vorlesung abgehalten wurde, gehen aus der Gliederung hervor. Die Gliederung ist mit der Überschrift „Einf[ührung] i[n] d[ie] R[echts]wiss[enschaft], priv[at]r[echt]lich[er] Teil“[53] und der Abkürzung „SS 33 [Sommersemester 1933, Anm. d. Verf.]“ versehen.[54] Beide Angaben lassen sich mit Hilfe des Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 1933 verifizieren.[55]

Aus den Vorlesungsverzeichnissen der vorherigen Semester ist ersichtlich, dass Hallstein die Vorlesung 1933 nicht zum ersten Mal gehalten hat, sondern sie bereits in den Sommersemestern 1931 und 1932 gehalten hatte.[56] Die Vorlesung wurde bis 1931 von Hans Erich Feine abgehalten, der als Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches Privatrecht und deutsche Rechtsgeschichte 1931 von Rostock an die Tübinger Universität berufen wurde.[57]

Hallstein wurde 1930 an die Universität Rostock berufen, wo er zunächst als außerordentlicher, seit 1932 bis zu seiner Wegberufung nach Frankfurt am Main 1941 ordentlicher Professor war.[58] Seine Professur umfasste Privatrecht mit der Spezifizierung Deutsches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Seerecht, Arbeitsrecht, Bauernrecht, Internationales Privatrecht und Mecklenburgisches Landrecht.[59] Daher scheint es nicht überraschend, dass Hallstein nach dem Weggang Feines die allgemeine privatrechtliche Vorlesung hielt. Zusätzlich hat wohl auch Hallsteins Tätigkeit am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft dazu beigetragen, dass sich der Jurist für eine Einführungsvorlesung mit privatrechtlichem Schwerpunkt qualifizierte.[60]

Das Sommersemester 1933, in welchem die Vorlesung gehalten wurde, erstreckte sich über den Zeitraum vom 20. April bis zum 20. Juli 1933.[61] Vorlesungsbeginn war der 24. April 1933.[62] Die Vorlesung von Hallstein wurde also etwa drei Monate nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Januar gehalten. Sie fällt damit in die Frühphase der nationalsozialistischen Diktatur und der damit verbundenen Gleichschaltung von Staatsgewalten, föderalen und sozialen Strukturen in Deutschland. Der nationalsozialistische Einfluss auf das Recht und den Rechtsstaat hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig entfaltet. Der Beginn des Semesters fällt auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Mit diesem Gesetz wurden politische Gegner und Juden durch das nationalsozialistische Regime aus öffentlichen Ämtern vertrieben. Zu diesen Positionen zählten unter anderem juristische Berufe, aber auch Professuren an Hochschulen. Zusätzlich sind auch die ersten beiden Gesetze zur Gleichschaltung der Länder vom März und April 1933 anzuführen. Das Regime übte mit diesen Gesetzen ebenfalls Einfluss auf die rechtlichen und föderalen Strukturen aus. Die Auswirkungen dieser Gesetze gilt es bei einer Analyse der Vorlesung zu berücksichtigen. Sie können vielleicht als Erklärung dafür gewertet werden, wenn der Jurist politische Statements nicht unmittelbar formuliert.

Walter Hallstein unterteilt seine Vorlesung in mehrere Unterpunkte, die jeweils mit einem Paragraphenzeichen und einer Überschrift gekennzeichnet sind. Dabei unterscheidet sich die handschriftliche Gliederung von der Gliederung des Typoskripts. Während die handschriftliche Gliederung acht Paragraphen umfasst, enthält das Typoskript lediglich sechs Paragraphen vorhanden. Warum die beiden letzten Paragraphen nicht im Typoskript überliefert sind, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Ein möglicher Grund könnte sein, dass sie nicht im Vorlesungsbetrieb behandelt wurden. Geht man davon aus, dass es sich bei der handschriftlichen Gliederung um eine erste Idee zur Gestaltung der Vorlesung handelt, scheint diese Annahme plausibel. Die Reihenfolge und die Titel der sechs übrigen Paragraphen sind mit den Punkten der Gliederung identisch. Hallstein erörtert im ersten Paragraphen den Begriff des Privatrechts ausführlich. Dabei geht er detailliert auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in Deutschland ein. Den zweiten Paragraphen widmet Hallstein den Normen, die einen Einfluss auf das Privatrecht haben. Daran anschließend werden im dritten Kapitel die verschiedenen Teile des Privatrechts dargestellt und erläutert. Im vierten Abschnitt beleuchtet Hallstein die Stellung des Juristen gegenüber dem Privatrecht. Das vorletzte Kapitel der Vorlesung thematisiert die Entwicklung und Charakteristika des zeitgenössischen Privatrechts. Im letzten Kapitel stellt Hallstein die formalen Prinzipien der Gesetzgebung in Bezug auf das Privatrecht dar. Seine Äußerungen in diesen Abschnitten lassen  Schlüsse auf sein Rechts- beziehungsweise Rechtsstaatverständnisses zu. Seine Auffassungen entsprechen dabei nicht denen der nationalsozialistischen Ideologie.

Im ersten Kapitel der Vorlesung, in dem er den Unterschied von Privatrecht und öffentlichem Recht darstellt,[63] nennt er diejenigen Gebiete des Rechts dem öffentlichen Recht zugehörig, die „die Verhältn[isse] der öffentli[ichen] Verbände [sic!] als solcher zu einander und zu den einzelnen [regeln].“[64] Dabei spiele es keine Rolle, ob das rechtliche Verhältnis zweier Parteien beziehungsweise öffentlicher Verbände unter- oder überordnender Natur ist oder die Parteien ranggleich agierten. Als Beispiel für die letztere Konstellation nennt Hallstein das Völkerrecht. Das Völkerrecht sollte nach nationalsozialistischer Auffassung unter anderem „die formale, horizontal gefaßte Gleichheit der Staaten durch eine scheinkonkrete vertikale Hierarchie letztendlich rassistischer Wertigkeit […] substituieren und anstelle der universellen Einheit der Staatenwelt als Rechtsgemeinschaft eine in sich geschlossenen und von Vormächten geführten Kosmos der Großmächte […] etablieren.“[65] Hallstein hingegen führt aus, dass die verschiedenen Nationen einander ebenbürtig und ranggleich gegenüberstünden. Der Jurist erteilt der Vorstellung einer den anderen Nationen übergeordneten Großmacht eine Absage. Er folgt nicht der nationalsozialistischen Völkerrechtsvorstellung, die auf dem Gedanken der rassischen Überlegenheit bestimmter Völker über andere Völker fußt. Die Ablehnung der nationalsozialistischen Völkerrechtsauffassung kann als ein Hinweis darauf gedeutet werden, dass der Rostocker Jurist kein Anhänger der Rassenlehre war. Im zweiten Unterkapitel „§2. Die dem Pr’R [Privatrecht, Anm. d. Verf.] und die ihm dienenden Normen des PR [Privatrechts, Anm. d. Verf.].“[66] lassen sich Aussagen Walter Hallsteins zum rechtsstaatlichen Aufbau des Deutschen Reichen finden. Er erörtert in diesem Kapitel die Rolle und die Funktion des Richters und dessen Stellung gegenüber der Exekutive. Hallstein schreibt, den ersten Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes zitierend, dass „daran erinnert werden [darf], dass ‚die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfenen Gerichten ausgeübt‘ wird (§1 GVG) […].“[67] Er führt weiter aus, dass dieser Grundsatz, dessen Ursprung in der Lehre der Gewaltenteilung des Montesquieu liege, zudem die Unabhängigkeit der Justiz von der Verwaltung bedeute. Dazu zählt für Hallstein auch der Einfluss der Regierung auf die Urteilsfindung. Die Position Hallsteins steht somit im Widerspruch zu der zuvor dargestellten Auffassung des Nationalsozialismus, nach dessen Verständnis die Justiz nicht mehr unabhängig von der Regierung handeln sollte. Richter sollten vielmehr den Willen der Regierung ausführen und deren Auffassung von Recht durchsetzen.

Die Unabhängigkeit der Judikative besteht in den „Garantien der richterl[ichen] Unabhängigk[ei]t: Ernennung auf Lebenszeit, festes einklagbares Gehalt, Unabsetzbark[ei]t, Unversetzbark[ei]t [gesichert].“[68] Walter Hallstein sieht eine Einflussmöglichkeit auf Richter lediglich auf personalpolitischer Ebene. Die Verhinderung eines solches Einflusses könne nur durch moralische Garantien geschehen, da keine rechtlichen Beschränkungen dafür vorhanden seien. Er schreibt weiterhin, dass „die letzten Garantien für den Bestand des Staates und die Integrität seiner Organe ausser[halb] de[s] Recht[s] liegen.“[69] Diese Aussagen Hallsteins erwecken den Anschein, dass er erkannte, welche Absichten die NS-Regierung in Bezug auf die Judikative mit ihrem erst kürzlich erlassenen Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums verfolgte: Die Einflussnahme darauf, wer im Zukunft Recht sprechen sollte.[70] Er kritisierte die NS-Politik indirekt – jedenfalls benennt er ihre Konsequenzen.

Hallstein betont die besonderen Einflussmöglichkeiten des Richters auf die Rechtsentwicklung. Er weist darauf hin, dass das gesamte Recht wandelbar ist, ebenso wie alle kulturellen und lebendigen Erscheinungsbilder. Er führt aus, dass „durch das Medium des Richters […] die religiösen, philosophischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Gedanken der Zeit in den grossen Strom der Rechtsentwicklung ein[strömen] […].“[71]

Man darf davon ausgehen, dass er die NS-Ideologie meint, wenn er von den „politischen Gedanken der Zeit“[72] spricht. Damit sagt Hallstein dann indirekt, dass mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums das NS-Regime die Möglichkeit erhielt, regimetreue Richter einzusetzen und so das Recht im Sinne des Nationalsozialismus zu beeinflussen.

Die Annahme Hallsteins lässt sich mit der Praxis des Nationalsozialismus bestätigen. So blieb das BGB bestehen, wurde allerdings durch die Gerichte im Sinne der Ideologie ausgelegt und angewandt.

Walter Hallstein beruft sich auf die Gewaltenteilungslehre Montesquieus, die er „als ein Fundamentalsatz staatl[icher] Ordn[un]g innerhalb der heutigen Kulturnationen [...]“[73] bezeichnet. Damit bezieht er sich auf einen Vertreter der Aufklärung und die aufklärerischen Ideale, zu denen integral die Idee eines nüchternen und distanzierten Richters gehört.[74] Diese Berufung auf die Aufklärung steht ebenfalls im Gegensatz zur nationalsozialistischen Ideologie, die die Aufklärung und deren Ideale zu vernichten suchte.[75] Im vierten Kapitel „§4. Der Jurist und das Privatrecht.“[76] greift er erneut ein aufklärerisches Ideal auf, wenn er schreibt,

„ein Wesensmerkmal[, dass] alles Recht[…] berührt: es entscheidet typisierend, generalisierend. Wir fordern gleiches Recht für alle und sehen darin das Wesen der Gerechtigkeit. Das soll veranschaulicht werden, wenn die iustitia [sic!] mit der Bide [sic!] [Binde, Anm. d. Verf.] abgebildet wird. ‚Gleiche‘ Fälle sollen gleich entschieden werden.“[77]

Walter Hallstein formuliert hier die Vorstellung der Rechtsgleichheit aller Menschen. Er bezieht sich auf das aufklärerische Ideal der Rechtsgleichheit aller und widerspricht damit explizit der Rassenvorstellung des Nationalsozialismus. In Bezug auf den föderativen Aufbau des Deutschen Reiches ist eine weitere Aussage zu finden. Hallstein schreibt, „dass das d[eu]tsch[e] Reich (noch) ein Bundesstaat ist […].“[78] Durch das in Klammern gesetzte Wort „noch“ weist er seine Studenten darauf hin, dass die zeitgenössische Regierung das Ziel verfolgte, den bundesstaatlichen Aufbau zu zerstören, um einen Einheitsstaat zu etablieren.

Zusätzlich zu Hallsteins Aussagen, die sich gegen die Rechtsauffassung beziehungsweise das Staatsverständnis des Nationalsozialismus wenden, ist eine weitere Auffälligkeit festzustellen. Walter Hallstein übernimmt mit keinem Wort die NS-Position, dass das aktuelle Recht ein fremdes, aufgezwungenes römisches Recht sei. Hallstein geht in der Vorlesung zwar mehrere Mal auf das germanische Recht ein, allerdings ohne dieses Recht als das bessere zu proklamieren.[79] Vielmehr geht er auf dieses Recht ein, wenn er Entwicklungen des Rechts aufzeigen will. Es erfolgt keine Glorifizierung eines vermeintlich germanischen Rechts, welches seine Legitimation aus der rassischen Zugehörigkeit schöpft.

 

Fazit

Die Vorlesung „Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil“ des Juristen Walter Hallstein wurde in der frühen Phase der nationalsozialistischen Diktatur gehalten. Der Einfluss des Regimes auf das Recht stand somit erst am Anfang. Dennoch wurden mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums und den beiden Gesetzen zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom März und April 1933 erste Schritte zur Gleichschaltung der Justiz bereits vollzogen. Damit verbunden war auch der Einfluss auf den privatrechtlichen und öffentlichen Teil des Rechts.

In der Vorlesung lassen sich Positionen Hallsteins aufzeigen, die darauf schließen lassen, dass er die politische und rechtliche Auffassung des Nationalsozialismus nicht teilte und seine Hörer auch auf den Bruch mit der bisherigen Rechtstradition und die rechtsstaatlichen Prinzipien hinwies. Walter Hallstein bekennt sich in seiner Vorlesung zum Prinzip der Gewaltenteilung. Die Unabhängigkeit der Justiz wird von ihm besonders betont. Weiterhin bezieht er sich auf Ideale der Aufklärung, wie beispielsweise die Rechtsgleichheit aller Menschen. Die Bekenntnisse Hallsteins zur Aufklärung stehen im Gegensatz zur nationalsozialistischen Auffassung. Auffallend ist auch, dass er in seiner Einführungsvorlesung nicht ein einziges Mal auf die Rassenlehre oder das Führerprinzip der nationalsozialistischen Ideologie eingeht. Es sind keine Ausführungen zu finden, die die Abschaffung des bestehenden Rechts, welches vom Nationalsozialismus als römisches und aufgezwungenes Rechts bezeichnet wurde, fordern würden. Ebenso wenig verlangt Hallstein die Etablierung eines rassisch begründeten völkischen Rechts, das den rassistischen Gedanken des Erhalts der Rasse in den Mittelpunkt stellt.

Damit bestätigt die Vorlesung, dass Hallstein dem Nationalsozialismus reserviert gegenüberstand. Dies gilt zumindest für die Anfangszeit der NS-Diktatur. Ob er diese Positionen auch in den späteren Vorlesungen während des Nationalsozialismus vertrat, lässt sich anhand dieser Vorlesung nicht belegen und bleibt somit der weiteren Forschung überlassen.


[1] Friedrich Kübler: Walter Hallstein (1901-1982), in: Bernhard Diestelkamp (Hg.): Juristen an der Universität Frankfurt am Main, Baden-Baden 1989, S. 268-281, hier S. 271.

[2] Edb., S. 271.

[3] Ebd.

[4] So beispielsweise bei: Ingrid Piela. Walter Hallstein - Jurist und gestaldender Europapolitiker der ersten Stunde. Politische und institutionelle Visionen des ersten präsidenten der EWG-Kommission (1958-1967), Berlin 2012.

[5] Zum Beispiel: Barbara Wolbring: "Erziehung zur unablässigen Kritik und verantwortlichem Nachdenken der überkommenen Gedanken". Neubeginn nach Diktatur und Krieg - Rektor Walter Hallstein und sein Plädoyer für eine frei Universität, in: Forschung Frankfurt 32 (2012), S. 143-147.

[6] Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.

[7] Piela: Walter Hallstein, S. 30

[8] Matthias Schönwald: Walter Hallstein. Wegbereiter Europas, Stuttgart 2018, S. 28.

[9] Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen.

[10] Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund.

[11] Nationalsozialisitsche Wohlfahrt.

[12] Kübler: Walter Hallstein (1989), S. 270.

[13] So beispielsweise: Notker Hammerstein: Walter Hallstein. Mitbegründer und Verfechter einer demokratischen Universitätslandschaft in der Budesrepublik, in: Forschung Frankfurt 4 (2001), S. 65-67, hier S. 65.

[14] Siehe: Hubert Rottleuthner: Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie im Nationalsozialismus, in: Ralf Dreier/Wolfgang Seller (Hrsg.): Recht und Justiz im "Dritten Reich", Frankfurt am Main 1989, S. 295-322, hier S. 297.

[15] Ebd., S. 300.

[16] Ebd.

[17] Ebd.

[18] Zitiert nach Peter Landau: Zur rechtspolitischen Zielsetzung im nationalsozialistischen Parteiprogramm, in: Michael Stolleis/Dieter Simon (Hrsg.): Rechtsgeschichte im Nationalsozialimus. Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, Tübingen 1989, S. 11-24. hier S. 11.

[19] Ebd., S. 12.

[20] Ebd.

[21] Ebd.

[22] Ernst Klee: Frank, Hans: in: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945, hrsg. von dems. Frankfurt am Main 2003, S. 160.

[23] Hans Frank: Grundgedanken der nationalsozialistischen Privatsrechtsauffassung, in: Hans Hattenhauer/Arno Buschmann: textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit mit Übersetzungen, München 1967, S. 315-316, hier S. 315.

[24] Ebd.

[25] Ebd.

[26] Ebd, S. 316.

[27] Ebd.

[28] Ebd.

[29] Ebd.

[30] Hans Schlosser: Grundzüge der neuen Privatrechtsgeschichte. Ein Studienbuch, Heidelberg 1988, S. 164.

[31] Ebd.

[32] Frank: Grundgedanken der nationalsozialistischen Privatrechtsauffassung (1934), S. 316.

[33] Ebd.

[34] Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, Hamburg 1933 (Der deutsche Staat der Gegenwart, 1, hrsg. von Carl Schmitt), S. 33.

[35] Ebd., S. 35.

[36] Ebd.

[37] Ebd.

[38] Vgl.: Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, S. 77f.

[39] zitiert nach: Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, S. 77.

[40] Adolf Schüle: Eine Festschrift, in: JuristenZeitung 14, 22 (1959), S. 729-731, hier S. 730.

[41] Carl Schmitt: der Führer schützt das Recht. Zur Reichtagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934, in: Deutsche Juristen-Zeitung 39, 14 (1934), Sp. 945-950, hier Sp. 946f.

[42] Vgl.: Schlosser: Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte (1988), S. 165.

[43] Müller: Furchtbare Juristen (1987), S. 80f.

[44] Vgl.: Müller: Furchbare Juristen (1987), S. 80.

[45] Ebd.

[46] Zitiert nach: Bernd Jürgen Wendt: Das nationalsozialistische Deutschland, Opladen 2000 (beiträge zur Politik und Zeitgeschichte), S. 194.

[47] Ebd.

[48] Hierzu: Schlosser: Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte (1988), S. 163f.

[49] Hans-Peter Haferkamp: Zur Methodengeschichte unter dem BGB in fünf Systemen, in: AcP 214, 1-2 (2014), S. 60-93, hier S. 73.

[50] Siehe dazu: Ulli Meyer: Erbrecht im Nationalsozialismus, in: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 10, 2 (2016), S. 65-74, hier S. 69.

[51] Schlosser: Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte (1988), S. 165.

[52] Ebd.

[53] Walter Hallstein: Ohne Titel [Handschriftliche Gliederung zur Vorlesung "Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil" für das Sommersemester 1933], in: BA N 1266/1645. In der Gliederung sowie in dem Typoskript sind eine Vielzahl an Abkürzungen vorzufinden. Diese werden in der folgenden Arbeit in Klammern oder Anmerkungen ergänzt.

[54] Ebd.

[55] Universität Rostock: Vorlesungsverzeichnis Sommer-Semester 1933, Rostock 1933, S. 9.

[56] Siehe dazu: Universität Rostock: Vorlesungsverzeichnis Sommer-Semester 1933, S. 9 und Universität Rostock: Vorlesungsverzeichnis Sommer-Semester 1932, S. 9.

[57] Karsten Labahn/Marco Schabacker: Hans Erich Feine, in: Catalogus Professorum Rostochiensium, hrsg. v. Kersten Krüger, URL: http://cpr.uni-rostock.de/resolve/id/cpr_person_00001848 [19.09.2017].

[58] Nina Happ/ Marco Schabacker: Walter Hallstein, in: Catalogus Professorum Rostochiensium, hrsg. v. Kersten Krüger, URL: http://purl.uni-rostock.de/cpr/00003297 [26.01.2018].

[59] Michael Buddrus/Sigrid Fritzlar: Hallstein, Walter, in: Die Professoren der Universität Rostock im Dritten Reich. Ei biographisches Lexikon, hrsg. v. dens., München 2007, S. 173-175, hier S. 173.

[60] Buddrus/Fritzlar: Hallstein, Walter (2007), S. 173.

[61] Die Semesterzeiträume der Universität Rostock können online einegesehen werden. Fpr das Sommer-Semester 1933 siehe: Immatrikulationen im Sommersemester 1933, in: Matrikelportal Rostock ab 1419.

[62] Universität Rostock: Vorlesungsverzeichnis Sommer-Semester 1933 (1933), S. 5

[63] Die inhaltliche Wiedergabe der Vorlesung bezieht sich auf: Walter Hallstein: Ohne Titel [Vorlesung "Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil"], in: BA N 1266/1645.

[64] Ebd., S.4. Die hier angegebene Seitenzahl folgt der Paginierung des Typoskripts.

[65] Dan Diner: Rassistisches Völkerrecht. Elemente einer nationalsozialistischen Weltordnung, in: VfZ (1989), S. 23-56. hier S. 23f.

[66] Hallstein: Ohne Titel [Vorlesung "Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil"] (1933), S. 10.

[67] Ebd., S.13.

[68] Ebd.

[69] Ebd.

[70] Müller: Furchtbare Juristen (1987), S. 80.

[71] Hallstein: Ohne Titel [Vorlesung "Einführung in die Rechtswissenschaften, privatrechtlicher Teil"] (1933), S. 32.

[72] Ebd.

[73] Ebd., S. 14.

[74] Müller: Furchbare Juristen (1987), S. 80.

[75] Siehe dazu: Wendt: Das nationalsozialistische Deutschland (2000), S. 194.

[76] Hallstein: Ohne Titel [Vorlesung "Einführung in die Rechtswissenschaften, privatrechtlicher Teil"] (1933), S. 22.

[77] Ebd., S. 25.

[78] Ebd., S. 12.

[79] Siehe: Ebd., S. 2, 36-42.


 

 

Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellen:

Frank, Hans: Grundgedanken der nationalsozialistischen Privatrechtsauffassung, in: Hans Hattenhauer/Arno Buschmann: Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit mit Übersetzungen, München 1967, S. 315-316.


Hallstein, Walter: Ohne Titel [Handschriftliche Gliederung zur Vorlesung „Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil“ für das Sommersemester 1933], in: BA N 1266/1645.


Hallstein, Walter: Ohne Titel [Vorlesung „Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil“], in BA N 1266/1645.


Schmitt, Carl: Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, Hamburg 1933 (Der deutsche Staat der Gegenwart, 1, hrsg. von Carl Schmitt).


Schmitt, Carl: Der Führer schützt das Recht. Zur Reichstagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934, in: Deutsche Juristen-Zeitung 39/14 (1934), Sp. 945-950.


Universität Rostock: Vorlesungsverzeichnis der Sommer-Semester 1931-1933, online einsehbar, URL: https://web10.ub.uni-rostock.de/wiki/Projekte:Digitalisierung_Vorlesungsverzeichnisse#Legende [26.09.2017].


Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder im Reich vom 7. April 1933, in: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Bd. 9: Weimarer Republik und Drittes Reich 1918-1945, hrsg. von Heinz Hürten, Stuttgart 1995, 174 f.

 

Literatur:

Buddrus, Michael/Fritzlar, Sigrid: Hallstein, Walter, in: Die Professoren der Universität Rostock im Dritten Reich. Ein biographisches Lexikon, hrsg. v. dens., München 2007, S. 173-175.


Diner, Dan: Rassistisches Völkerrecht. Elemente einer nationalsozialistischen Weltordnung, in: VfZ 37, 1 (1989), S. 23-56.


Haferkamp, Hans-Peter: Zur Methodengeschichte unter dem BGB in fünf Systemen, in: AcP 214, 1-2 (2014), S. 60-93.


Hammerstein, Notker: Walter Hallstein. Mitbegründer und Verfechter einer demokratischen Universitätslandschaft in der Bundesrepublik, in: Forschung Frankfurt 4 (2001), S. 65-67.


Happ, Nina/Schabacker, Marco: Walter Hallstein, in: Catalogus Professorum Rostochiensium, hrsg. v. Kersten Krüger, URL: purl.uni-rostock.de/cpr/00003297 [26.01.2018].


Honsell, Heinrich: Römisches Recht, Berlin, Heidelberg, New York 2006.


Klee, Ernst: Frank, Hans, in: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945, hrsg. von dems. Frankfurt am Main 2003, S. 160.


Kübler, Friedrich: Walter Hallstein (1901-1982), in Bernhard Diestelkamp (Hg.): Juristen an der Universität Frankfurt am Main, Baden-Baden 1989, S. 268-281.


Labahn, Karsten/Schabacker, Marco: Hans Erich Feine, in: Catalogus Professorum Rostochiensium, hrsg. v. Kersten Krüger, URL: cpr.uni-rostock.de/resolve/id/cpr_person_00001848 [19.09.2017].


Landau, Peter: Zur rechtspolitischen Zielsetzung im nationalsozialistischen Parteiprogramm, in: Michael Stolleis/Dieter Simon (Hrsg.): Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, Tübingen 1989, S. 11-24.


Meyer, Ulli: Erbrecht im Nationalsozialismus, in: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 10, 2 (2016), S. 65-74.


Müller, Ingo: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987.


Piela, Ingrid: Walter Hallstein – Jurist und gestaltender Europapolitiker der ersten Stunde. Politische und institutionelle Visionen des ersten Präsidenten der EWG-Kommission (1958-1967), Berlin 2012.


Rottleuthner, Hubert: Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie im Nationalsozialismus, in: Ralf Dreier/Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im »Dritten Reich«, Frankfurt am Main 1989, S. 295-322.


Sauerland, Dirk: Nachtwächterstaat, in: Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik. 3.200 Begriffe nachschlagen, verstehen, anwenden, hrsg. v. Springer Fachmedien Wiesbaden, Wiesbaden 2013.


Schlosser, Hans: Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Ein Studienbuch, Heidelberg 1988.


Schönwald, Matthias: Walter Hallstein. Ein überzeugter Europäer. Stuttgart 2017.


Schüle, Adolf: Eine Festschrift, in: JuristenZeitung 14, 22 (1959), S. 729-731.


Stolleis, Michael/Simon, Dieter (Hrsg.): Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, Tübingen 1989.


Wendt, Bernd Jürgen: Das nationalsozialistische Deutschland, Opladen 2000 (Beiträge zur Politik und Zeitgeschichte).


Wolbring, Barbara: „Erziehung zur unablässigen Kritik und verantwortlichem Nach-Denken der überkommenen Gedanken“. Neubeginn nach Diktatur und Krieg – Rektor Walter Hallstein und sein Plädoyer für eine freie Universität, in: Forschung Frankfurt 32 (2012), S. 143-147.


Empfohlene Zitierweise:

Christof Markus Kleinfelder, Indirekte Regimekritik – Walter Hallsteins Vorlesung „Einführung in die Rechtswissenschaft, privatrechtlicher Teil“ von 1933, in: USE: Universität Studieren / Studieren Erforschen, 30.05.2018, URL: https://use.uni-frankfurt.de/hallstein/regime.

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