Der Gründungsprozess - Der Stiftungsvertrag vom 28.09.1912
von Pascal Balló
In dem Stiftungsvertrag, der zwischen der Stadt und den betroffenen Stiftungen geschlossen wurde, die dann auch die Grundlagen der Fakultäten der Stiftungsuniversität darstellten[Anm. 1], wurden die Verpflichtungen, aber auch die Selbstbestimmungsrechte, der Stiftungen verbindlich fixiert. [Anm. 2] Des Weiteren wurde in dem Stiftungsvertrag festgehalten, dass die Universität gemäß des Allgemeinen Preußischen Landrechts als staatliche Anstalt begründet werden würde. Gleichzeitig wurden der Stadt, den Stiftungen und den Stiftern jedoch weitgehende Freiheiten eingeräumt, die in Relation zu den übrigen preußischen Universitäten, insbesondere in der Verwaltungsstruktur, zum Vorschein kamen. [Anm. 3]
Durch die Konstituierung eines sog. Großen Rates und eines sog. Verwaltungsausschusses (Kuratorium), in dem u. a. Vertreter der Stadt und der Stiftungen des Stiftungsvertrages sowie die Stifter saßen, wurde dem Charakter der Universität als eine von den Frankfurtern Bürgern finanzierte Stiftungsuniversität Rechnung getragen. [Anm. 4] Der Große Rat, der „für die Sicherung der materiellen Grundlagen der Universität einzustehen, den Haushaltsplan festzustellen und dem Grundstücksverkehr zuzustimmen hatte, bildete das Kuratorium gegenüber diesem Stifterparlament dessen beauftragtes und geschäftsführendes Organ. Es sollte die der Zuständigkeit des Großen Rates unterliegenden Beschlüsse vorbereiten, die Verwaltung der Universität in Vermögensangelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsplanes führen, die Universität in Vermögensangelegenheiten und durch seinen Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“ [Anm. 5]
Dem Kuratorium und somit auch – ohne diese namentlich zu erwähnen – den Stiftungen und Stiftern wurden ebenso Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Lehrstuhlbesetzung eingeräumt. [Anm. 6] In § 11 heißt es: „Vor der Besetzung der Professuren wird der Fakultät Gelegenheit gegeben, gutachtliche Personalvorschläge in der üblichen Dreizahl zu machen. Diese Vorschläge werden zur Vorlage an den Minister dem Kuratorium eingereicht, welches etwaige Bedenken, die von seinem Standpunkt aus zu erheben sind, in dem Begleitbericht zur Geltung bringen und auf Wunsch auch abweichende Minderheitsäußerungen beizufügen hat.“ [Anm. 7] Es konnten vom Kultusministerium auch keine Professoren ernannt werden, dessen Gehaltsbezüge das vorgesehene Maximum überschreiten würden. Hierzu bedurfte es der Zustimmung des Kuratoriums. [Anm. 8] Des Weiteren wurden den Stiftungen und den Stiftern noch weitere Mitbestimmungsrechte konzediert, sofern ihre Lehrstühle unmittelbar betroffen wären. Demnach durfte die Besetzung der von den Stiftungen bzw. den Stiftern zur Verfügung gestellten Lehrstühle erst „nach Benehmen mit dem Eigentümer durch den Minister“ erfolgen. Dasselbe galt auch bei Widerruf der Besetzung. [Anm. 9] Darüber hinaus wurden den selbständigen Universitätsstiftungen Einfluss auf die Berufung ihres Lehrstuhls eingeräumt, sodass zumindest das preußische Kultusministerium keine Professoren berufen konnte, die dem Vorstand der jeweiligen Universitätsstiftung nicht zusagte. [Anm. 10]
Neben diesem Berufungsrecht und der Verwaltungsorganisation wurden der Stadt, den Stiftungen und den Stiftern weitere individuelle Mitbestimmungsrechte auf ihre zur Verfügung gestellten Anstalten bzw. Instituten gewährt.
Die Stadt wahrte sich das Recht, unter Berücksichtigung der in den §§ 11, 12 und 28 des Stiftungsvertrages festgesetzten Bestimmungen, die Berufung des Personals bezüglich ihrer städtischen Anstalten selbst zu bestimmen. [Anm. 11] Des Weiteren hieß es in § 18, Nr. 1 und Nr. 2, dass die von der Stadt eingegangenen Verpflichtungen sich auf die städtischen Anstalten beschränken und etwaige Veränderungen jedweder Art an den städtischen Anstalten ohne das Einverständnis der Stadt nicht möglich sind. [Anm. 12] Ferner wurde ausdrücklich festgehalten, dass weitere entstehende „Unterhaltskosten“ für andere Institute ausschließlich aus der „Universitätskasse“ zu bestreiten sind. [Anm. 13] Darüber hinaus sollte gemäß § 1 des Stiftungsvertrages die „Frankfurter Universität (…), die ihrer Pflege zugewiesenen Wissenschaften frei von Einseitigkeiten und unabhängig von Parteien durch eine geeignete Lehrtätigkeit der studierenden Jugend übermitteln“. [Anm. 14]
Die Stiftungen ließen sich entsprechend ihrer Stiftungssatzung und ihres Selbstbewusstseins gesonderte Rechte im Hinblick auf die Verwaltung ihrer Institute, Anstellung des Institutspersonals, Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsverpflichtungen schriftlich fixieren. [Anm. 15] Hinsichtlich des dargelegten Berufungsmodus der Lehrstühle ließ sich lediglich die Dr. Senckenbergische Stiftung einen Vorbehalt zusagen: „Im Falle der Berufung eines Anatomen, den die Stiftung gemäß vorstehender Bestimmungen nicht zum Leiter ihres Stiftungsinstituts ernennt, vermindern sich die von der Stiftung aufzuwendenden Mittel um den Betrag von jährlich 7500 Mark, der der Stiftung zur freien Verfügung verbleibt.“ [Anm. 16]
Neben der Formulierung der Mitbestimmungsrechte wurde zur weiteren Zerstreuung der Befürchtungen der Juden in Frankfurt, an der künftigen Universität benachteiligt zu werden, schriftlich fixiert, dass konfessionelle Standpunkte sowohl bei der Berufung des Professors für einen Lehrstuhl als auch in den Forschungsinstituten „in keinem Falle einen Ausschlußgrund bilden“ [Anm. 17] dürfen.
Anmerkungen
[1] Zu den Fakultäten der Universität Frankfurt und deren „Kernzellen“, vgl. Heilbrunn, Gründung, S. 1f.
[2] Der Stiftungsvertrag ist bei Wachsmuth, Gründung, Anlage 35, S. 237-247 abgedruckt.
[3] Vgl. Kluke, Stiftungsuniversität, S. 90; vgl. auch Roth, Stadt und Bürgertum, S. 588.
[4] Vgl. Kluke, Stiftungsuniversität, S. 90; vgl. auch Roth, Stadt und Bürgertum, S. 587f. Die Zuteilung der Sitze im Großen Rat wurde im Stiftungsvertrag auf maximal zwei Sitze pro Stiftung bzw. Stifter festgesetzt – ausgenommen das Institut für Gemeinwohl, das im Großen Rat fünf Sitze zugesprochen bekam. Vgl. Roth, Wilhelm Merton, S. 156. Die Sitzzuweisung für die einzelnen Stiftungen und Stifter setzte sich wie folgt zusammen: „Adickes stellte allen Stiftern von Beträgen von einer halben Million aufwärts einen Sitz im Kuratorium in Aussicht, von etwa einer viertel Million aufwärts einen Sitz im Großen Rat“. Vgl. Wachsmuth, Gründung, S. 63. Der Große Rat und das Kuratorium wurden von der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften übernommen. Vgl. hierzu Kluke, Stiftungsuniversität, S. 90.
[5] Ebd., S. 90.
[6] Vgl. ebd., S. 89f.
[7] Bei Wachsmuth, Gründung, Anlage 35, S. 240 abgedruckt.
[8] Vgl. § 12 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 240.
[9] Vgl. § 28 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 246.
[10] Vgl. hierzu § 9 Nr. 7 bei ebd., Anlage 35, S. 239f.
[11] Vgl. § 18, Nr. 3 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 242.
[12] Vgl. § 18, Nr. 1 und 2 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 242.
[13] Vgl. § 18, Nr. 1 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 242.
[14] Zitiert nach Wachsmuth, Gründung, Anlage 35, S. 237. Diese Bestimmung sollte die Frankfurter Stadtverordnetenversammlung, aber auch die Frankfurter Öffentlichkeit, die nach wie vor von der stolzen reichsstädtischen Geschichte geprägt waren, zufrieden stellen. In den Verhandlungen der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung und in der Frankfurter Presse wurde die Befürchtung – auch von den Parteien, die einer Universitätsgründung positiv gegenüberstanden – laut, die zu errichtende Universität sei derartig von Preußen abhängig, dass keine freie Lehre garantiert werden könne. Stattdessen würde der preußische Einfluss zu einer antiliberalen, eine von Preußen abhängige und somit zur einer parteipolitischen Lehre führen. Vgl. Heilbrunn, Gründung, S. 103f, S. 114, S. 168f.
[15] Vgl. hierzu §§ 19-26 des Stiftungsvertrages bei Wachsmuth, Gründung, Anlage 35, S. 243-246.
[16] Vgl. § 21, Nr. 1 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 243.
[17] Vgl. § 4 des Stiftungsvertrages bei ebd., Anlage 35, S. 238.
Pascal Balló, Der Gründungsprozess - Der Stiftungsvertrag vom 28.09.1912 [Teilabschnitt aus: Pascal Balló, Die Gründung der Universität Frankfurt und ihre Stifter jüdischer Herkunft], in: USE: Universität Studieren / Studieren Erforschen, 15.08.2014, URL: http://use.uni-frankfurt.de/36stifter/ballo/stiftungstradition/stiftungsvertrag/.